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Kurzübersicht

„Synthetischer Diamant“ ist die sicherste Kennzeichnung für den deutschen Handel.

Die Entstehungsart muss auf den ersten Blick erkennbar sein; ein versteckter Hinweis kann nach UWG irreführend sein. US-Shops dürfen „Diamond“ mit klarer Herkunftsangabe verwenden, während deutsche und US-Texte getrennt gepflegt werden sollten.

  • Setze „synthetisch“ direkt vor „Diamant“ – im Produkttitel, auf Preisschild und Rechnung.
  • „Labordiamant“ ist gerichtlich ungeklärt und bleibt ein vermeidbares Abmahnrisiko; „Zucht-“ und „Kulturdiamant“ sind unzulässig.
  • Moissanit und YAG sind Imitationen, keine synthetischen Diamanten; bezeichne Moissanit als „Moissanit“ oder „synthetischen Moissanit“.
  • Ein Verstoß kann Abmahnung, Unterlassung, Anwaltskosten und bei späteren gleichartigen Verstößen eine Vertragsstrafe nach sich ziehen.
Synthetische Diamanten sind chemisch und physikalisch Diamanten, und genau daraus entsteht das Deklarationsproblem im Handel. Die US-Handelsbehörde FTC lässt seit 2018 das Wort „Diamond“ auch für im Labor gewachsene Steine zu, die deutsche Branchenterminologie zieht die Grenze deutlich enger. Dazwischen steht ein Begriff, der in Produkttiteln, Kategorien und Hashtags massenhaft auftaucht, ohne gesichert zulässig zu sein: der „Labordiamant“. Wer grenzüberschreitend verkauft oder online gefunden werden will, arbeitet deshalb mit zwei Regelwerken, die sich in einem Kernpunkt widersprechen.

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Rechtsrahmen: Warum Verbandsterminologie über das UWG durchschlägt

Die deutsche Diamant-Terminologie ist kein Gesetz, entfaltet ihre Wirkung aber über das Lauterkeitsrecht: Laut DGemG haben die Regeln keine unmittelbare Gesetzeskraft, wirken jedoch über die Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb. Ein Verstoß gegen den Leitfaden ist also nicht per se rechtswidrig. Er liefert Mitbewerbern und Verbänden aber das stärkste Argument dafür, wie der Verkehr einen Begriff versteht.

Welche Rolle spielen ISO 18323 und das CIBJO Blue Book?

Die ISO 18323 und das CIBJO Blue Book bilden die Grundlage der offiziellen deutschen Fassung der Juweliers- und Schmuckverbände vom 26.06.2018, wie der Bundesverband der Juweliere angibt.

Die beiden Regelwerke unterscheiden sich bei der Bezeichnung von Labordiamanten:

  • ISO 18323:2015: Erkennt die englischen Begriffe „synthetic“, „laboratory-grown“ und „laboratory-created“ als gleichwertig an. Fehlt eine passende lokale Übersetzung, soll jedoch ausschließlich die Übersetzung von „synthetic“ verwendet werden. Darauf stützt sich der deutsche Leitfaden mit der Bezeichnung „synthetisch“.
  • CIBJO Blue Book: Die CIBJO hat laut einem Bericht von National Jeweler, zuletzt aktualisiert am 9. September 2026, beschlossen, ihre Blue Books so zu ändern, dass „synthetic“ künftig die einzige Bezeichnung für Labordiamanten ist.

Für die rechtliche Bewertung ist zwischen dem Beschluss und dem veröffentlichten Regelwerk zu unterscheiden. Gegenüber Abmahnenden oder Gerichten ist der Wortlaut der überarbeiteten CIBJO-Fassung entscheidend.

Behandle den Beschluss deshalb zunächst als Richtungsentscheidung und zitiere die neue Begriffsregelung erst dann als Standard, wenn das geänderte Blue Book bei der CIBJO veröffentlicht wurde.

Für die deutsche Praxis ändert sich dadurch wenig, da „synthetisch“ bereits der maßgebliche Referenzbegriff ist.

Wann ist eine Angabe nach § 5 UWG irreführend?

Eine Angabe ist nach § 5 UWG irreführend, wenn sie unwahr oder zur Täuschung geeignet ist und Verbraucher dadurch zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen kann, die sie sonst nicht getroffen hätten.

Bei Diamanten sind insbesondere drei Aspekte entscheidend:

  • Wesentliches Produktmerkmal: § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG nennt das Herstellungsverfahren ausdrücklich als wesentliches Merkmal einer Ware. Bei Diamanten beeinflusst die natürliche oder synthetische Entstehung unmittelbar die Preiserwartung und Kaufentscheidung.
  • Eignung zur Täuschung: Eine aktive Falschbehauptung ist nicht erforderlich. Bereits eine missverständliche Produktbezeichnung kann ausreichen.
  • Gesamteindruck der Darstellung: Entscheidend ist, wie ein durchschnittlich informierter Verbraucher das Angebot wahrnimmt, nicht allein die Richtigkeit einzelner Angaben innerhalb der Produktbeschreibung.

Ein Beispiel: Ein Produkttitel wie „Diamantring 0,5 ct“ kann bei einem synthetischen Diamanten bereits irreführend sein, wenn dessen Herkunft erst weit unten in der Beschreibung oder überhaupt nicht erkennbar wird.

Ein korrekter Hinweis im vierten Absatz der Produktbeschreibung beseitigt einen irreführenden Gesamteindruck nicht zwangsläufig.

§ 5a UWG: Irreführung durch Unterlassen

Auch ohne eine falsche Angabe kann ein Angebot nach § 5a Abs. 1 UWG irreführend sein, wenn die synthetische Entstehung eines Diamanten als wesentliche Information vorenthalten wird.

Nach § 5a Abs. 2 UWG gilt nicht nur das vollständige Verschweigen als Vorenthalten, sondern auch eine unklare, zweideutige oder nicht rechtzeitige Bereitstellung der Information.

Im Onlinehandel betrifft das insbesondere folgende Fälle:

  • Versteckter Hinweis: Die synthetische Herkunft wird nur in einem ausklappbaren Reiter „Details“ genannt.
  • Verspätete Information: Die Entstehungsart steht ausschließlich im Laborbericht, der erst nach dem Kauf beiliegt.
  • Unzureichende Produktkennzeichnung: Die synthetische Herkunft erscheint lediglich im Produktfilter, nicht aber im Produkttitel.

Bei Angeboten mit Preis und Bestellmöglichkeit kommt § 5b UWG hinzu. Danach gelten die wesentlichen Merkmale der Ware als wesentliche Informationen.

Abmahnende können deshalb beide Vorschriften parallel heranziehen: § 5 UWG bei einem irreführenden Produkttitel und § 5a UWG bei einem fehlenden oder versteckten Hinweis.

Wenn du die synthetische Entstehungsart konsequent bereits im Produkttitel angibst, reduzierst du beide Irreführungsrisiken.

Was droht bei einem Verstoß?

Am Anfang steht in der Regel eine Abmahnung mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (§ 13 Abs. 1 UWG). Abmahnen dürfen nach § 8 Abs. 3 UWG Mitbewerber, Wirtschaftsverbände wie die Wettbewerbszentrale, qualifizierte Verbraucherverbände sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern.

Ist die Abmahnung berechtigt, schuldest du nach § 13 Abs. 3 UWG die erforderlichen Aufwendungen, praktisch meist die Anwaltskosten der Gegenseite.

Die weiteren Folgen im Überblick:

  • Unterlassung und Beseitigung (§ 8 Abs. 1 UWG): Titel, Anzeigen und Feeds müssen geändert, bereits verteiltes Werbematerial gegebenenfalls zurückgezogen werden.
  • Einstweilige Verfügung (§ 12 Abs. 1 UWG): Gibst du keine Erklärung ab, kann die Gegenseite schnell gerichtlich vorgehen, weil die Dringlichkeit vermutet wird.
  • Vertragsstrafe (§ 13a UWG): Jeder spätere kerngleiche Verstoß löst die versprochene Strafe aus.
  • Schadensersatz (§ 9 UWG): gegenüber Mitbewerbern bei Verschulden, nach § 9 Abs. 2 UWG inzwischen auch gegenüber Verbrauchern, die durch die Irreführung zum Kauf veranlasst wurden.
  • Vertragsrecht: Wer einen synthetischen Stein als natürlichen verkauft, riskiert zusätzlich Mängelrechte nach § 434 BGB, § 437 BGB und eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB.

Teurer als die erste Abmahnung wird oft die Unterlassungserklärung selbst. Sie erfasst auch kerngleiche Formulierungen in alten Beiträgen in sozialen Netzwerken, archivierten Newslettern und vergessenen Produktfeeds. Bevor du unterschreibst, muss deshalb jeder Kanal bereinigt sein.

Darf man Labordiamanten als Diamanten bezeichnen?

Ohne klaren Zusatz nicht, mit Zusatz hängt die Antwort vom Rechtsraum ab. In den USA ist „Diamond“ mit Herkunftsangabe zulässig, nach deutschem Verbandsstandard muss die Qualifizierung untrennbar am Substantiv stehen.

Maßstab in Deutschland: auf den ersten Blick erkennbar

In Werbung, Angebot und Rechnung muss nach den Vorgaben von BVSU und CIBJO auf den ersten Blick erkennbar sein, ob es sich um einen natürlichen oder synthetischen Diamanten handelt. Dieser Maßstab entspricht weitgehend dem Grundsatz der rechtzeitigen Information nach § 5a UWG.

Die Bezeichnung „Diamant“ allein steht im allgemeinen Sprachgebrauch für einen natürlichen Stein. Bei synthetischen Diamanten gehört die Herkunftsangabe deshalb unmittelbar an das Substantiv, also „synthetischer Diamant“ als zusammenhängende Bezeichnung.

Bei der Kennzeichnung sind insbesondere folgende Unterschiede entscheidend:

  • Korrekte Kennzeichnung: „Synthetischer Diamant“ steht direkt im Produkttitel und ist auf den ersten Blick erkennbar.
  • Versteckte Kennzeichnung: Der Hinweis erscheint nur im Kleingedruckten, in einem ausklappbaren Reiter oder im Zertifikat.
  • Abgeschnittene Kennzeichnung: Die Bezeichnung „Diamant (synthetisch)“ steht am Ende einer langen Titelzeile und wird in Suchergebnissen oder Marktplatzlisten möglicherweise nicht vollständig angezeigt.

Maßstab der FTC: „Diamond“ mit Herkunftsangabe

Seit 2018 enthält die Diamant-Definition in 16 CFR Part 23 das Wort „natural“ nicht mehr, weil die FTC es gestrichen hat. Labordiamanten dürfen deshalb „Diamond“ heißen, brauchen aber eine Herkunftsangabe.

Als Qualifier nennen die FTC-Guides „laboratory-grown“, „laboratory-created“ und „[Herstellername]-created“; andere Formulierungen sind erlaubt, solange klar wird, dass der Stein nicht gefördert wurde.

Das US-Modell setzt also auf Offenlegung bei freier Wortwahl, das deutsche auf einen eng definierten Begriffskanon. Ein Titel wie „Lab-Grown Diamond Engagement Ring“ ist im US-Shop in der Regel unproblematisch. Übersetzt als „Labordiamant-Verlobungsring“ wird er im deutschen Shop zum Risikoposten.

Begriffe im Vergleich: zulässig, umstritten, unzulässig

Gesichert ist nach deutscher Terminologie nur „synthetisch“; „Labordiamant“ bleibt eine Grauzone, Zucht- und Kulturbegriffe sind unzulässig. Die Tabelle stellt ISO und deutschen Leitfaden den FTC-Guides gegenüber.

BegriffISO 18323 / deutscher LeitfadenFTC-Guides
synthetischer DiamantReferenzbegriff für Deutsch; laut CIBJO-Beschluss künftig einziger Begriffnicht empfohlen, aber nicht verboten; irreführend, wenn er den Stein als unecht oder Imitat darstellt
laboratory-grownnach ISO gleichwertig, im Deutschen aber nur über „synthetisch“ zu übersetzenempfohlener Qualifier
laboratory-creatednach ISO gleichwertigempfohlener Qualifier
Labordiamantuneinheitlich bewertet, keine Gerichtsentscheidung gefundennicht als deutscher Begriff geregelt
lab-grown (Abkürzung)zu vermeidennicht als Qualifier genannt
Zuchtdiamant, gezüchtet, Kulturdiamant, kultivierter Diamantunzulässignicht als Qualifier genannt
echt, edel, ursprünglich, originalunzulässignicht einschlägig
Moissanit, YAGImitation, kein synthetischer Diamantfallen nicht unter die Diamant-Definition, keine Diamant-Qualifier

Warum ist „synthetisch“ der sicherste Begriff?

„Synthetischer Diamant“ ist die rechtlich sicherste Bezeichnung, weil sie sowohl dem deutschen Verbandsleitfaden als auch der ISO 18323 entspricht. Kein anderer Begriff wird im deutschen Leitfaden für die deutsche Sprache genannt und zugleich von der ISO als Rückfalloption vorgesehen.

Für die Verwendung sprechen zwei wesentliche Gründe:

  • Rechtliche Absicherung: Mit der Bezeichnung „synthetischer Diamant“ bewegst du dich innerhalb des deutschen Verbandsstandards und kannst dich bei einer Beanstandung darauf berufen.
  • Sachliche Korrektheit: „Synthetisch“ beschreibt ausschließlich die künstliche Entstehung des Diamanten, nicht dessen Qualität. Der Einwand, der Begriff klinge nach Plastik, ist verkaufspsychologisch nachvollziehbar, rechtlich jedoch irrelevant.

Problematisch wird die Bezeichnung erst, wenn du sie selbst abwertend verwendest, beispielsweise als Synonym für „unecht“. Dann kann auch nach der Irreführungslogik der FTC ein rechtliches Risiko entstehen.

Ist „Labordiamant“ zulässig?

Ob die Bezeichnung „Labordiamant“ in Deutschland zulässig ist, ist gerichtlich bislang nicht geklärt. Eine einschlägige Entscheidung wurde nicht gefunden, weshalb die Verwendung rechtliche Risiken birgt.

Die Einschätzungen dazu unterscheiden sich:

  • BVSU: Der Hauptgeschäftsführer rät laut Blickpunkt Juwelier von der Bezeichnung „Labordiamant“ ab.
  • Händlerperspektive: Ein Händlerratgeber hält den Begriff dagegen für zulässig.
  • ISO 18323: Die Gleichstellung von „laboratory-grown“ hilft nur bedingt, da der deutsche Leitfaden für die Übersetzung ausdrücklich auf „synthetisch“ verweist.

Das Risiko ist asymmetrisch: Einem kleinen Gewinn an Verständlichkeit steht ein Abmahnrisiko gegenüber, dessen Ausgang sich nicht kalkulieren lässt. Führe „synthetischer Diamant“ deshalb als Leitbegriff in Titel, Auszeichnung und Rechnung.

„Labordiamant“ taugt höchstens als nachrangiges Suchwort in einem erläuternden Satz wie „synthetische Diamanten, umgangssprachlich auch Labordiamanten genannt“. Abgesichert ist auch das nicht, aber deutlich weniger angreifbar als der Begriff im Titel.

Zucht- und Kulturbegriffe: warum sie unzulässig sind

„Zucht“ und „kultiviert“ bezeichnen nach dem Leitfaden nur organische Produkte, deshalb scheiden „Zuchtdiamanten“, „gezüchtete“ Diamanten, „Kulturdiamanten“ und „kultivierte Diamanten“ gleichermaßen aus.

Die Analogie zur Zuchtperle liegt im Marketing nahe, trägt aber nicht, denn ein Diamant ist ein anorganischer Kristall. „Kultiviert“ suggeriert zudem einen naturnahen Wachstumsprozess und ist damit zur Täuschung im Sinne von § 5 UWG geeignet.

Was ist mit Moissanit und YAG?

Imitationen sind beide, synthetische Diamanten nicht. Laut DGemG weichen chemische Zusammensetzung und Struktur von Diamant ab, weshalb YAG und synthetischer Moissanit nicht unter den Begriff fallen.

Ein häufiger Fehler ist, Moissanitschmuck wegen der attraktiven Suchbegriffe unter „synthetische Diamanten“ oder „Labordiamanten“ einzusortieren. Das ist eine Falschangabe zur Materialart und damit ein Fall von § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, keine bloße Ungenauigkeit. Ausgezeichnet wird der Stein als „Moissanit“ oder „synthetischer Moissanit“, ohne „Diamant“ als Bezugswort.

FTC und CIBJO im Konflikt: Der blinde Fleck bei grenzüberschreitendem Verkauf

Am Wort „synthetic“ widersprechen sich die beiden Regelwerke: Die CIBJO macht es zum einzigen Begriff, die FTC-Guides nehmen es aus den empfohlenen Begriffen. Verboten ist es in den USA nicht, irreführend wird es dort aber, wenn es den Stein als unecht oder als Imitat darstellt.

Konkret wird der Konflikt bei einem englischsprachigen Shop, der aus Deutschland in die EU und in die USA liefert. Schreibt er nach FTC-Empfehlung „laboratory-grown diamond“, weicht er von der neuen CIBJO-Linie ab, auf die sich europäische Branchenverbände stützen. Schreibt er „synthetic diamond“, verlässt er zwar die FTC-Empfehlung, verstößt aber nicht gegen die Guides.

Welcher englische Begriff funktioniert in beiden Märkten?

„Synthetic diamond“ schließt keines der beiden Regelwerke aus, vorausgesetzt, der Begriff steht in neutralem Kontext. Für einen einheitlichen englischen Auftritt ist er deshalb die belastbarste Wahl, ergänzt um eine erläuternde Zeile wie „synthetic diamond, grown in a laboratory“, die die US-Erwartung an eine klare Herkunftsangabe zusätzlich bedient.

Meiden solltest du Abgrenzungsvokabular wie „not a real diamond“, weil genau diese Darstellung nach den FTC-Guides irreführend ist.

Für Juweliere mit Versand in die USA oder mit englischsprachigem Shop folgt daraus außerdem:

  • Trenne Sprachversionen sauber: Die deutsche Seite führt „synthetischer Diamant“, eine rein auf die USA ausgerichtete Seite kann „laboratory-grown diamond“ verwenden.
  • Übernimm keine maschinellen Übersetzungen aus US-Shops. „Lab-grown diamond“ wird nicht zu „Labordiamant“, und die Abkürzung „lab-grown“ ist laut deutschem Leitfaden auch im deutschen Text zu vermeiden.
  • Prüfe die Kategorienstruktur: Ein Menüpunkt „Diamanten“, der synthetische Steine einschließt, verfehlt den Maßstab „auf den ersten Blick“.
  • Lass die Zielgruppenausrichtung rechtlich klären, denn Lieferländer, Währung und Sprache entscheiden mit darüber, welches Recht auf einen Auftritt anwendbar ist.

Kennzeichnung in der Praxis: Wo die Deklaration sichtbar sein muss

Jeder Kontaktpunkt vor und nach der Kaufentscheidung braucht die Deklaration, mit identischem Wortlaut vom Schaufenster bis zur Rechnung. Rechtssicher wird das nur, wenn der Begriff aus einer einzigen Datenquelle stammt und nicht in jedem Kanal neu formuliert wird.

Welche Angaben gehören an welche Stelle?

Dieselbe Bezeichnung gehört in jedem Kanal an dieselbe Position: direkt am Substantiv, im sichtbaren Teil. Die Prüfliste für stationären und Onlinehandel:

  • Produkttitel und Überschrift: „synthetischer Diamant“ im Titel selbst und weit vorn, damit die Angabe in Suchergebnissen und Marktplatzlisten nicht abgeschnitten wird.
  • Preisschild und Vitrinenauszeichnung: gleicher Wortlaut wie im Angebot, keine Hauskürzel wie „Lab“ oder „SD“.
  • Angebot und Rechnung: Steinart, Entstehung, Schliff und Karatgewicht in einer Zeile.
  • Anzeigen, Produktfeeds und Beiträge in sozialen Netzwerken: Hashtags wie #labgrown unterliegen im deutschen Beitrag demselben Maßstab wie der Fließtext.
  • Alt-Texte, Dateinamen und Seitentitel: Sie gehören zur Außendarstellung und erscheinen in der Bildersuche ohne jeden Kontext.

Musterformulierungen für Titel, Rechnung und Stammdaten

Die folgenden Formulierungen setzen den Maßstab „auf den ersten Blick“ um; Metall, Schliff und Gewicht passt du an deinen Artikel an.

StelleBelastbarAngreifbar
Shoptitel„Solitärring 585 Weißgold mit synthetischem Diamant, 0,50 ct“„Diamantring 0,50 ct Lab Grown“
Rechnungszeile„1 Ring, 585/- Weißgold, besetzt mit 1 synthetischen Diamanten, Brillantschliff, 0,50 ct“„1 Ring WG mit Brillant 0,50 ct (LGD)“
Preisschild„Ohrstecker mit synthetischen Diamanten, zus. 0,40 ct“„Ohrstecker Diamant 0,40 ct“
Feed und Anzeige„Tennisarmband 925 Silber mit synthetischen Diamanten“„Labordiamant Tennisarmband“

Im Warenwirtschaftssystem solltest du drei getrennte Datenfelder anlegen:

  • Entstehung: Pflichtfeld mit geschlossener Werteliste aus „natürlich“, „synthetisch“ und „Imitation“.
  • Steinmaterial: Angabe des verwendeten Werkstoffs, beispielsweise „Diamant“ oder „Moissanit“.
  • Herkunftsnachweis: Nummer der Lieferantenrechnung oder des Laborberichts.

Der Titelbaustein wird automatisch aus den Feldern „Entstehung“ und „Steinmaterial“ gebildet. So ist sichergestellt, dass die Bezeichnung „synthetischer Diamant“ in Shop, Feed und Rechnung nicht versehentlich entfällt.

Ein Freitextfeld für die Steinbezeichnung solltest du vermeiden, da es eine typische Fehlerquelle für abweichende Produktbezeichnungen zwischen den verschiedenen Vertriebskanälen darstellt.

Welche Fehler führen am häufigsten zu Rügen?

Abkürzungen, Aufwertungsadjektive und eine zu spät erkennbare Herkunftsangabe gehören zu den häufigsten Fehlern bei der Kennzeichnung synthetischer Diamanten:

  • Englische Begriffe: „lab-grown“ in deutschen Produktbeschreibungen.
  • Aufwertende Zusätze: „echt“, „edel“ oder „original“ bei synthetischen Steinen.
  • Ungeeignete Marketingbegriffe: „Zucht“ oder „kultiviert“.
  • Vermischte Produktkategorien: Sammelkategorien mit natürlichen und synthetischen Diamanten.
  • Versteckte Herkunftsangaben: Die synthetische Entstehung wird erst weit hinten genannt.

„Echter Labordiamant“ vereint zwei Risiken: den umstrittenen Begriff und das unzulässige Attribut.

Auch eine abwertende Darstellung ist problematisch. Nach den FTC-Guides kann „synthetic“ irreführend sein, wenn es den Stein als unecht oder Imitat darstellt. Ein synthetischer Diamant ist ein Diamant mit anderer Entstehungsgeschichte, kein Ersatzstein.

Wie dokumentierst du die Deklaration rechtssicher?

Dokumentiere die Deklaration lückenlos vom Wareneingang bis zur Rechnung, damit du im Streitfall nachweisen kannst, dass Produktbezeichnung und Ware übereinstimmen.

Dazu gehören folgende Unterlagen:

  • Lieferantenrechnung: Mit ausdrücklicher Kennzeichnung „synthetisch“.
  • Laborbericht: Falls vorhanden, als ergänzender Herkunftsnachweis.
  • Produktstammdaten: Vollständig ausgefülltes Feld zur Entstehungsart.
  • Datierte Screenshots: Alte und neue Produktseite bei Titeländerungen sichern, da sich Abmahnungen häufig auf frühere Versionen beziehen.

Ein verbindliches Glossar für Mitarbeitende und Agenturen verhindert abweichende Bezeichnungen in Verkaufsgesprächen, Newslettern und sozialen Netzwerken. Es sollte jedem gesperrten Begriff eine freigegebene Ersatzformulierung zuordnen:

Nicht verwendenStattdessen
Labordiamantsynthetischer Diamant
lab-grown, LGDsynthetisch
Zuchtdiamant, Kulturdiamant, kultivierter Diamantsynthetischer Diamant
echter oder edler synthetischer Diamantsynthetischer Diamant, ohne Zusatz
künstlicher Diamant, Fake-Diamantsynthetischer Diamant
Moissanit-DiamantMoissanit oder synthetischer Moissanit

Lege außerdem fest, wer neue Begriffe freigibt, und prüfe das Glossar spätestens, sobald die geänderte Fassung des CIBJO Blue Book veröffentlicht ist.

FAQ zum Thema: Synthetische Diamanten kennzeichnen

Wie müssen synthetische Diamanten im Verkauf gekennzeichnet werden?

Mit „synthetisch“ direkt am Wort Diamant, im Laden genauso wie online und auf dem Beleg. Eine knappe Rechnungsposition lautet etwa: „Anhänger 750/- Gelbgold mit 1 synthetischen Diamanten, 0,30 ct“.

Darf man Labordiamanten einfach „Diamant“ nennen?

In Deutschland nicht, in den USA nur mit einem Qualifier wie „laboratory-grown“ unmittelbar daneben. Bedienst du beide Märkte, braucht derselbe Artikel also zwei getrennt gepflegte Titel.

Gilt die FTC-Richtlinie auch für deutsche Juweliere?

Nur, wenn sich dein Angebot an Kundschaft in den USA richtet, etwa durch Lieferung dorthin oder Preise in US-Dollar. Ein deutschsprachiger Shop ohne US-Versand wird allein am UWG und an der Verbandsterminologie gemessen.

Ist ein Verstoß gegen den Terminologie-Leitfaden automatisch rechtswidrig?

Nein, den Ausschlag gibt das UWG. Weichst du vom Leitfaden ab, musst du im Streitfall aber begründen können, warum Kunden deine Formulierung trotzdem nicht missverstehen. Das Argumentationsrisiko liegt damit bei dir.

Gelten auf Marktplätzen wie Amazon oder eBay besondere Regeln?

Lauterkeitsrechtlich nicht: Für deinen Angebotstitel haftest du selbst, auch wenn die Plattform Kategorien und Attribute vorgibt. Kennt eine Kategorie nur „Diamant“, gehört „synthetisch“ trotzdem in Titel und Artikelmerkmale. Hängst du dich an ein bestehendes Angebot an, prüfe dessen Titel vorher, denn nach der Rechtsprechung des BGH haftest du auch für fremd erstellte Angebotsinhalte.

Fazit: Eng formulieren, früh offenlegen, Sprachversionen trennen

„Synthetischer Diamant“ ist der Begriff, den ISO 18323, der deutsche Leitfaden und die CIBJO-Linie gemeinsam tragen, und im Englischen der einzige, den auch die FTC-Guides nicht ausschließen. „Labordiamant“ bleibt ohne Gerichtsentscheidung und bei uneinheitlicher Verbandsmeinung ein vermeidbares Risiko. Zucht- und Kulturbegriffe sowie „echt“ oder „original“ sind unzulässig, Moissanit und YAG gehören gar nicht in die Kategorie.

Rechtlich entscheidet weniger das einzelne Wort als die Konsequenz der Umsetzung: Ein fehlender Zusatz im Titel trifft § 5 UWG, ein versteckter Hinweis § 5a UWG, und eine unterschriebene Unterlassungserklärung bindet dich über alle Kanäle. Steuere die Bezeichnung deshalb aus einem Pflichtfeld in den Stammdaten, führe deutsche und US-Texte getrennt und lass Formulierungen für neue Märkte vor dem Livegang juristisch prüfen.

Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von unserer Redaktion geprüft und freigegeben.